Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung erhoben, unabhängig davon, wie viele Menschen dort leben und ob überhaupt ein Empfangsgerät vorhanden ist. Für bestimmte Gruppen entfällt er ganz oder wird ermäßigt — aber nur auf Antrag.
Wer vollständig befreit wird
Befreiung erhält, wer eine der folgenden Leistungen bezieht:
- Bürgergeld nach SGB II
- Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
- BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe, sofern nicht bei den Eltern wohnend
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Blindenhilfe oder Pflegegeld in bestimmten Konstellationen
- Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe
Ebenfalls befreit werden kann, wer als Härtefall gilt — etwa wenn das Einkommen die Bedarfsgrenze für eine Sozialleistung nur knapp übersteigt und deshalb keine Leistung bewilligt wurde.
Wer ermäßigt zahlt
Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis zahlen einen ermäßigten Beitrag. Das betrifft insbesondere Personen, die aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, sowie Blinde und Hörgeschädigte in bestimmten Fällen.
Der Antrag
Antrag beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, online oder per Formular. Beizufügen ist der aktuelle Leistungsbescheid im Original oder als beglaubigte Kopie — eine einfache Kopie reicht in vielen Fällen ebenfalls, der Beitragsservice akzeptiert sie zunehmend.
Rückwirkung: Die Befreiung kann bis zu drei Jahre rückwirkend beantragt werden, wenn die Voraussetzungen in dieser Zeit vorlagen. Das wird häufig übersehen und kann eine erhebliche Summe ausmachen.
Befristung nicht vergessen
Die Befreiung gilt so lange wie der Leistungsbescheid, meist sechs oder zwölf Monate. Danach musst du sie neu beantragen. Wer das versäumt, bekommt automatisch wieder Rechnungen — und die Nachforderung kommt gesammelt.
Trag dir das Ablaufdatum ein, sobald der Bescheid da ist.
Wenn du bereits Schulden beim Beitragsservice hast
Rückstände verschwinden nicht durch eine spätere Befreiung, wenn sie aus einer Zeit ohne Leistungsbezug stammen. Möglich sind aber Ratenzahlung und in Härtefällen ein Erlass. Beides musst du schriftlich beantragen und begründen.
Bei laufender Vollstreckung lohnt der Gang zur Schuldnerberatung, die solche Verfahren regelmäßig mitverhandelt.


